ErwGr. 4

REG_2014_249 · zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 827/2004 des Rates über das Verbot der Einfuhr von atlantischem Großaugenthun (Thunnus obesus) mit Ursprung in Bolivien, Kambodscha, Äquatorialguinea, Georgien und Sierra Leone und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1036/2001

Nach der Annahme der Entschließung 98-18 stellte die ICCAT fest, dass Äquatorialguinea, Bolivien, Georgien, Kambodscha und Sierra Leone zu den Ländern gehören, deren Fangschiffe atlantischen Großaugenthun (Thunnus obesus) auf eine Weise fischen, die der Wirksamkeit der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft. Die ICCAT untermauerte ihre Feststellungen mit Daten betreffend den Fang, den Handel und die Aktivitäten von Schiffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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