Art. 11 – Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland

REG_2014_251 · über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

(1)Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 10 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(2)Der Schutzantrag wird entweder direkt durch den Antragsteller oder über die Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission gerichtet.
(3)Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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