Art. 12 – Antragsteller

REG_2014_251 · über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

(1)Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe stellen. Andere Betroffene können sich am Schutzantrag beteiligen.
(2)Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte aromatisierte Weinerzeugnisse beantragen.
(3)Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so kann ein gemeinsamer Schutzantrag gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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