Art. 15 – Einspruchsverfahren

REG_2014_251 · über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 14 Absatz 3 kann jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat, der den Schutz beantragt, oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine hinreichend begründete Erklärung zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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