Art. 18 – Gründe für die Verweigerung des Schutzes

REG_2014_251 · über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

(1)Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als geografische Angabe geschützt werden. Im Sinne dieses Kapitels ist ein „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines aromatisierten Weinerzeugnisses, das sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für ein aromatisiertes Weinerzeugnis geworden ist. Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: a) die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten; b) das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.
(2)Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des aromatisierten Weinerzeugnisses irrezuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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