Art. 22 – Benennung der zuständigen Behörden

REG_2014_251 · über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zuständig ist/sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.
(3)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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