Art. 23 – Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

REG_2014_251 · über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

(1)Hinsichtlich der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Union betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des aromatisierten Weinerzeugnisses gewährleistet durch a) die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Artikel 22 oder b) eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden. Die Kontrollkosten werden von den kontrollierten Marktteilnehmern getragen.
(2)Hinsichtlich der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des aromatisierten Weinerzeugnisses gewährleistet durch a) eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.
(3)Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Stellen erfüllen die Voraussetzungen der Norm ISO/IEC 17065:2012 (Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren) und werden nach diesen Normen akkreditiert.
(4)Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde(n) die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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