Art. 6 – Zusätzliche Angaben zu den Verkehrsbezeichnungen

REG_2014_251 · über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

(1)Die in Artikel 5 genannten Verkehrsbezeichnungen können durch folgende Angaben zum Zuckergehalt aromatisierter Weinerzeugnisse ergänzt werden: a) „extra trocken“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 30 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol aufweisen; b) „trocken“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 50 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol aufweisen; c) „halbtrocken“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 50 und 90 g je Liter aufweisen; d) „lieblich“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 90 und 130 g je Liter aufweisen; e) „süß“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von 130 g je Liter oder mehr aufweisen. Der Zuckergehalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e wird in Invertzucker ausgedrückt. Den Angaben „lieblich“ und „süß“ kann die Angabe des Zuckergehalts in Gramm Invertzucker je Liter beigefügt werden.
(2)Wird die Verkehrsbezeichnung durch den Ausdruck „Schaum“ ergänzt oder umfasst sie diesen Ausdruck, so muss die verwendete Menge Schaumwein mindestens 95 % ausmachen.
(3)Verkehrsbezeichnungen können durch einen Hinweis auf das hauptsächlich verwendete Aroma ergänzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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