(1)Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt: a) aromatisierte Weine, b) aromatisierte weinhaltige Getränke, c) aromatisierte weinhaltige Cocktails.
(2)Aromatisierter Wein ist ein Getränk, a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang II Teil IV Nummer 5 und Anhang VII Teil II Nummern 1 und 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen „Retsina“-Wein; b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht; c) das mit Alkohol versetzt sein kann; d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann; e) das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann; f) das gesüßt sein kann; g) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt (in % vol) von mindestens 17,5 % vol aufweist.
(3)Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk, a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein; b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht; c) das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde; d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann; e) das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann; f) das gesüßt sein kann; g) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol aufweist.
(4)Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk, a) das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein; b) bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht; c) das nicht mit Alkohol versetzt wurde; d) das mit Farbstoffen versetzt sein kann; e) das gesüßt sein kann; f) das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025
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