Art. 18

REG_2014_257 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses

Die Artikel 4, 11, 12 und 14 gelten nicht für Rohdiamanten, die in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb dieser Gebiete verbracht werden, unter der Voraussetzung, dass bei der Ein- oder Ausfuhr in das bzw. aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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