Art. 21

REG_2014_257 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses

(1)Die Union, einschließlich Grönlands, ist Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses.
(2)Die Kommission, die die Union, einschließlich Grönlands, im Rahmen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses vertritt, strebt insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den Teilnehmern eine optimale Umsetzung des KP-Zertifikationssystems an. Insbesondere tauscht die Kommission zu diesem Zweck mit den Teilnehmern Informationen über den internationalen Rohdiamantenhandel aus und arbeitet gegebenenfalls bei den Überwachungsaktivitäten und bei der Beilegung etwaiger Konflikte mit ihnen zusammen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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