Anhang I

REG_2014_298 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Magnesiumdihydrogendiphosphat zur Verwendung als Backtriebmittel und Säureregulator

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
(1)Die Tabelle in Teil C Buchstabe l erhält folgende Fassung: „E-Nummer Bezeichnung E 338 Phosphorsäure E 339 Natriumphosphate E 340 Kaliumphosphate E 341 Calciumphosphate E 343 Magnesiumphosphate E 450 Diphosphate ( 1) E 451 Triphosphate E 452 Polyphosphate
„E-Nummer Bezeichnung
E 338 Phosphorsäure
E 339 Natriumphosphate
E 340 Kaliumphosphate
E 341 Calciumphosphate
E 343 Magnesiumphosphate
E 450 Diphosphate ( 1)
E 451 Triphosphate
E 452 Polyphosphate
(2)Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: a) In der Kategorie 06.2.1 „Mehl“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt: „E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 15 000 (4) (81) Nur backfertiges Mehl (81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“ b) In der Kategorie 06.5 „ Noodles (Nudeln asiatischer Art)“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt: „E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 2 000 (4) (81) (81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“ c) In der Kategorie 06.6 „Rührteig“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt: „E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 12 000 (4) (81) (81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“ d) In der Kategorie 07.1 „Brot und Brötchen“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt: „E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 15 000 (4) (81) Nur Pizzateig (gefroren oder gekühlt) und ‚Tortilla‘.“ e) In der Kategorie 07.2 „Feine Backwaren“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt: „E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 15 000 (4) (81) (81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“
a)In der Kategorie 06.2.1 „Mehl“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt: „E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 15 000 (4) (81) Nur backfertiges Mehl (81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“
„E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 15 000 (4) (81) Nur backfertiges Mehl
(81)Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“
b)In der Kategorie 06.5 „ Noodles (Nudeln asiatischer Art)“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt: „E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 2 000 (4) (81) (81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“
„E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 2 000 (4) (81)
(81)Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“
c)In der Kategorie 06.6 „Rührteig“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt: „E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 12 000 (4) (81) (81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“
„E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 12 000 (4) (81)
(81)Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“
d)In der Kategorie 07.1 „Brot und Brötchen“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt: „E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 15 000 (4) (81) Nur Pizzateig (gefroren oder gekühlt) und ‚Tortilla‘.“
„E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 15 000 (4) (81) Nur Pizzateig (gefroren oder gekühlt) und ‚Tortilla‘.“
e)In der Kategorie 07.2 „Feine Backwaren“ wird nach dem Eintrag für E 338 - E 452 folgender Eintrag eingefügt: „E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 15 000 (4) (81) (81) Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“
„E 450 (ix) Magnesiumdihydrogendiphosphat 15 000 (4) (81)
(81)Die Gesamtphosphatmenge darf den für E 338 - E 452 aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.“
(1)E 450 (ix) nicht eingeschlossen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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