Anhang II

REG_2014_298 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Magnesiumdihydrogendiphosphat zur Verwendung als Backtriebmittel und Säureregulator

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach den Spezifikationen zum Lebensmittelzusatzstoff E 450 (vii) folgender Eintrag eingefügt:
„E 450 (ix) MAGNESIUMDIHYDROGENDIPHOSPHAT Synonyme saures Magnesiumpyrophosphat, Monomagnesiumdihydrogenpyrophosphat; Magnesiumdiphosphat, Magnesiumpyrophosphat Definition Magnesiumdihydrogendiphosphat ist das saure Magnesiumsalz der Diphosphorsäure. Es wird hergestellt durch langsame Zugabe einer wässrigen Dispersion aus Magnesiumhydroxid zu Phosphorsäure, bis das Molverhältnis zwischen Mg und P etwa 1:2 beträgt. Während der Reaktion muss die Temperatur unter 60 °C betragen. Dem Reaktionsgemisch wird etwa 0,1 % Wasserstoffperoxid zugesetzt, anschließend wird die Aufschlämmung erhitzt und vermahlen. Einecs 244-016-8 Chemische Bezeichnung Monomagnesiumdihydrogendiphosphat Chemische Formel MgH2P2O7 Molmasse 200,25 Gehalt P2O5-Gehalt mindestens 68,0 % und höchstens 70,5 %, berechnet als P2O5 MgO-Gehalt mindestens 18,0 % und höchstens 20,5 %, berechnet als MgO Beschreibung weiße Kristalle oder Pulver Merkmale Löslichkeit mäßig löslich in Wasser, praktisch nicht löslich in Ethanol Partikelgröße: Die durchschnittliche Partikelgröße beträgt 10 bis 50 μm. Reinheit Glühverlust höchstens 12 % (800 °C, 0,5 Stunden) Fluorid höchstens 20 mg/kg (berechnet als Fluor) Aluminium höchstens 50 mg/kg Arsen höchstens 1 mg/kg Cadmium höchstens 1 mg/kg Blei höchstens 1 mg/kg“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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