ErwGr. 6

REG_2014_298 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Magnesiumdihydrogendiphosphat zur Verwendung als Backtriebmittel und Säureregulator

In den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten Spezifikationen für Magnesiumdihydrogendiphosphat aufgenommen werden, da der Stoff als Alternative zu den anderen Diphosphaten verwendet werden könnte, um den adstringierenden Nachgeschmack eines Lebensmittels zu reduzieren und einen Anstieg seines Natriumgehalts zu vermeiden. Daher sollte die Verwendung von Magnesiumdihydrogendiphosphat zugelassen werden für Kategorie 06.2.1: Mehl, nur backfertiges Mehl, Kategorie 06.5: Noodles (Nudeln asiatischer Art), Kategorie 06.6: Rührteig, Kategorie 07.1: Brot und Brötchen sowie Kategorie 07.2: Feine Backwaren. Für Magnesiumdihydrogendiphosphat sollte die Nummer E 450 (ix) vergeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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