ErwGr. 7

REG_2014_298 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Magnesiumdihydrogendiphosphat zur Verwendung als Backtriebmittel und Säureregulator

Ähnliche Stoffe mit im Vergleich zu Magnesiumdihydrogendiphosphat identischem oder höherem Magnesiumgehalt, nämlich die mono- und dibasischen Magnesiumsalze der ortho-Phosphorsäure (E 343 (i); E 343 (ii)), sind bereits zur Verwendung in denselben Lebensmittelkategorien zugelassen. Die Aufnahme von Magnesiumdihydrogendiphosphat als alternatives Diphosphat in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 und seine anschließende Verwendung in Lebensmitteln wird keine erhöhte Phosphor- oder Magnesiumaufnahme bewirken. Die Festlegung der Spezifikation und die spezifische Zulassung der Verwendung von Magnesiumdihydrogendiphosphat (E 450 (ix)) als Backtriebmittel und Säureregulator werfen somit keine Sicherheitsbedenken auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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