Art. 29 – Grundsätze der Kosten- und Erlösneutralität

REG_2014_312 · zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

1.Dem Fernleitungsnetzbetreiber dürfen keine Gewinne oder Verluste entstehen aus der Zahlung oder der Einnahme von täglichen Ausgleichsenergieentgelten, untertägigen Entgelten, Entgelten für physikalische Bilanzierungsmaßnahmen und sonstigen Entgelten im Zusammenhang mit seinen Bilanzierungstätigkeiten, die als all jene Tätigkeiten angesehen werden, die der Fernleitungsnetzbetreiber durchführt, um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachzukommen.
2.Der Fernleitungsnetzbetreiber legt Folgendes auf die Netznutzer um: a) Alle Kosten und Erlöse aus täglichen Ausgleichsenergieentgelten und untertägigen Entgelten; b) alle Kosten und Erlöse aus den gemäß Artikel 9 durchgeführten physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen, es sei denn, diese Kosten und Erlöse sind nach Einschätzung der nationalen Regulierungsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften auf ineffiziente Weise angefallen. Dieser Einschätzung muss eine Bewertung zugrunde liegen, i) in der nachgewiesen wird, in welchem Maße der Fernleitungsnetzbetreiber die bei der Durchführung der physikalischen Bilanzierungsmaßnahme angefallenen Kosten auf zumutbare Weise hätte mindern können, und ii) die die Informationen, Zeit und Instrumente berücksichtigt, die dem Fernleitungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Durchführung der physikalischen Bilanzierungsmaßnahme zur Verfügung standen; c) alle sonstige Kosten und Erlöse im Zusammenhang mit den vom Fernleitungsnetzbetreiber durchgeführten Bilanzierungstätigkeiten, es sei denn, diese Kosten und Erlöse sind nach Einschätzung der nationalen Regulierungsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften auf ineffiziente Weise angefallen.
3.Wird ein Anreiz zur Förderung der effizienten Durchführung von physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen angewendet, werden die aggregierten finanziellen Verluste auf die in ineffizienter Weise angefallenen Kosten und Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers begrenzt.
4.Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen die Summe der Entgelte gemäß Absatz 1 Bezug und die Summe der Bilanzierungsumlagen mindestens mit derselben Häufigkeit, mit der die jeweiligen Entgelte den Netznutzern in Rechnung gestellt werden, mindestens jedoch einmal pro Monat.
5.Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann für den Fernleitungsnetzbetreiber als dem für den netztechnischen Ausgleich Verantwortlichen ein Anreizmechanismus gemäß Artikel 11 zur Anwendung kommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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