Art. 32 – Informationspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber gegenüber den Netznutzern

REG_2014_312 · zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

Die Informationen, die die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern zur Verfügung stellen, beziehen sich auf
1.den Gesamtstatus des Fernleitungsnetzes gemäß Anhang I Punkt 3.4 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;
2.die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Kapitel III;
3.die Ein- und Ausspeisungen des Netzkunden für den jeweiligen Gastag gemäß den Artikeln 33 bis 42.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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