Art. 33 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2014_312 · zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

1.Falls nicht bereits vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Anhang I Punkt 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bereitgestellt, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber alle in Artikel 32 genannten Informationen wie folgt zur Verfügung: a) Auf einer Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers oder auf einem anderen System, das die Informationen in elektronischer Form bereitstellt; b) in einer Weise, die für die Netznutzer unentgeltlich zugänglich ist; c) in einer nutzerfreundlichen Weise; d) in klarer sowie quantifizierbarer und leicht zugänglicher Weise; e) diskriminierungsfrei; f) in gleichbleibenden Einheiten entweder in kWh oder in kWh/d und in kWh/h; g) in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats und auf Englisch.
2.Kann eine gemessene Menge nicht von einem Zähler abgelesen werden, kann ein Ersatzwert verwendet werden. Dieser Ersatzwert ist als alternativer Referenzwert ohne jede weitere Gewähr des Fernleitungsnetzbetreibers zu verwenden.
3.Die Bereitstellung des Zugangs zu den Informationen ist nicht so auszulegen, als biete sie eine besondere Gewähr, abgesehen von der Verfügbarkeit dieser Informationen in einem bestimmten Format und über ein bestimmtes Tool wie eine Website oder eine Internet-Adresse und von dem damit zusammenhängenden Zugang der Netzkunden zu diesen Informationen unter normalen Nutzungsbedingungen. Unter keinen Umständen muss der Fernleitungsnetzbetreiber eine weitergehende Gewähr bieten, insbesondere in Bezug auf das IT-System der Netznutzer.
4.Die nationale Regulierungsbehörde entscheidet je Bilanzierungszone über ein Modell für die Informationsbereitstellung. Für die Bereitstellung von Informationen über die untertägig gemessenen Ein- und Ausspeisungen gelten für alle Modelle dieselben Regeln.
5.Für Bilanzierungszonen, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Variante 2 des Modells für die Informationsbereitstellung erstmalig eingeführt werden soll, führt der Fernleitungsnetzbetreiber oder die nationale Regulierungsbehörde eine vorherige Marktkonsultation durch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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