Art. 35 – Täglich gemessene Ausspeisungen

REG_2014_312 · zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

1.Wird die Variante 1 des Modells für die Informationsbereitstellung angewendet, stellt der Fernleitungsnetzbetreiber am Gastag D den Netznutzern mindestens zwei Aktualisierungen ihres Anteils an den gemessenen Gasflüssen für zumindest die aggregierten täglich gemessenen Ausspeisungen zur Verfügung, wobei der Fernleitungsnetzbetreiber eine der beiden folgenden Optionen wählt: a) Jede Aktualisierung bezieht sich auf die Gasflüsse ab dem Beginn des Gastages D oder b) jede Aktualisierung bezieht sich auf die nach den in der vorherigen Aktualisierung gemeldeten zusätzlichen Gasflüsse.
2.Jede Aktualisierung wird innerhalb von zwei Stunden nach dem Ende der letzten Gasfluss-Stunde zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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