Art. 49 – Interims-Ausgleichsenergieentgelt

REG_2014_312 · zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

1.Falls Interimsmaßnahmen gemäß Artikel 45 erforderlich sind, kann die Preisableitung nach dem Bericht gemäß Artikel 46 berechnet werden, der die Methodik für die Berechnung des täglichen Ausgleichsenergieentgelts ersetzt.
2.In diesem Fall kann der Preis auf einem administrierten Preis, einem Ersatz für den Marktpreis oder einem von den Handelsgeschäften an der physikalischen Bilanzierungsplattform abgeleiteten Preis basieren.
3.In Bezug auf den Ersatz für den Marktpreis ist anzustreben, dass dieser die in Artikel 22 Absatz 6 festgelegten Bedingungen erfüllt. Bei der Konzipierung dieses Ersatzes muss das potenzielle Risiko einer Marktmanipulation berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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