Art. 51 – Freigabe von überschüssigem flexiblem Gas des Fernleitungsnetzbetreibers

REG_2014_312 · zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

1.Ist ein Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund von langfristigen Verträgen für die Beschaffung von flexiblem Gas, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind, berechtigt, bestimmte Gasmengen ein- oder auszuspeisen, muss der Fernleitungsnetzbetreiber das Ziel verfolgen, diese flexiblen Mengen zu verringern.
2.Bei der Ermittlung der Menge an überschüssigem flexiblem Gas, das im Rahmen eines bestehenden langfristigen Vertrags für Ein- oder Ausspeisungen zur Verfügung steht, berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber die Verwendung kurzfristiger standardisierter Produkte.
3.Die Freigabe des überschüssigen flexiblen Gases kann folgendermaßen erfolgen: a) Entweder gemäß den Modalitäten und Bedingungen des bestehenden Vertrags, wenn dieser Bestimmungen enthält, die eine Verringerung der zugesagten Gasmenge und/oder eine Kündigung des bestehenden Vertrags zulassen, oder b) in Ermangelung solcher vertraglichen Rechte wie folgt: i) Der Vertrag bleibt bis zu seiner Kündigung gemäß den geltenden Modalitäten und Bedingungen in Kraft. ii) Die Vertragsparteien ziehen zusätzliche Regelungen in Betracht, um überschüssiges Gas, das nicht für Bilanzierungszwecke benötigt wird, an den Markt freizugeben, um anderen Netzkunden Zugang zu größeren Mengen von flexiblem Gas zu geben.
4.Falls im Rahmen des bestehenden Vertrags das flexible Gas um Mengen in Höhe der verfügbaren überschüssigen Mengen verringert werden kann, reduziert der Fernleitungsnetzbetreiber dieses Gas so bald wie möglich ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder sobald festgestellt werden kann, dass ein Überschuss existiert.
5.Der Fernleitungsnetzbetreiber konsultiert die Interessenträger zu konkreten Vorschlägen, die als Interimsmaßnahmen umgesetzt werden sollen, um etwaiges überschüssiges flexibles Gas, das im Rahmen eines bestehenden langfristigen Vertrags verfügbar ist, freizugeben.
6.Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht Informationen über die physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen, die er gemäß dem vorhandenen langfristigen Vertrag durchgeführt hat.
7.Die nationale Regulierungsbehörde kann Zielvorgaben für die Verringerung der langfristigen Verträge festlegen, um die Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts zu verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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