ErwGr. 4

REG_2014_318 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenarimol, Metaflumizon und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für Fenarimol ein Antrag für die Anwendung bei Äpfeln, Kirschen, Pfirsichen, Trauben, Erdbeeren, Bananen, Tomaten, Schlangengurken, Melonen, Kürbissen und Wassermelonen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung von Fenarimol bei solchen Kulturen in mehreren Drittstaaten zu Rückständen führt, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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