ErwGr. 7

REG_2014_318 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenarimol, Metaflumizon und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Anwendung von Fenarimol bei Pfirsichen, Trauben, Erdbeeren, Bananen, Tomaten und Wassermelonen sowie der Anwendung von Metaflumizon bei Melonen, Wassermelonen, frischen Kräutern und Salatpflanzen (ausgenommen Kopfsalat) die vorgelegten Daten nicht ausreichen, um neue RHG festzulegen. Bezüglich der Anwendung von Metaflumizon bei Kraussalat spricht sich die Behörde gegen die Festsetzung des RHG auf den vorgeschlagenen Wert aus, da ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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