Art. 4

REG_2014_32 · zur Einleitung einer „Neuausführerüberprüfung“ der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der von einem Ausführer in diesem Land stammenden Ware und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

(1)Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den in Erwägungsgrund 12 genannten Fragebogen beantworten und zusammen mit sonstigen Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(2)Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(3)Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss der Kommission binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.
(4)Von der Untersuchung betroffene Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob Brasilien als Drittland mit Marktwirtschaft geeignet ist, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.
(5)Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen mit dem Vermerk „Limited“ (6) (zur eingeschränkten Verwendung) versehen sein.
(6)Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
(7)Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den MWB-Anträgen oder den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre gegebenenfalls aktualisierten Fassungen, sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder persönliche Abgabe. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: Büro N105 08/020 1049 Brüssel BELGIEN E-Mail-Adresse: TRADE-HPT-DUMPING@ec.europa.eu

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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