Art. 11 – Wettbewerb

REG_2014_332 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

(1)Im Falle einer Praktik, die nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 73 des SAA vereinbar ist, entscheidet die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles über eine angemessene Maßnahme nach Artikel 73 des SAA. Die in Artikel 73 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 getroffen.
(2)Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass von der Republik Serbien auf der Grundlage des Artikels 73 des SAA Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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