Art. 9 – Überwachungsmaßnahmen

REG_2014_332 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 2 des SAA werden Maßnahmen der Union zur Überwachung der Einfuhr der in Anhang V des Protokolls Nr. 3 zum SAA aufgeführten Waren ergriffen. Das in Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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