Art. 6 – Knappheitsklausel

REG_2014_332 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 42 des SAA ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme unbeschadet des Artikels 7 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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