Art. 3

REG_2014_361 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission

Wird ein Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Verkehrsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Verkehrsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke wahr, muss sich das Original des Fahrtenblattes in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblattes befindet sich am Sitz jedes Unternehmens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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