Art. 4

REG_2014_361 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission

(1)Die bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 als Kontrollpapiere verwendeten Fahrtenblätter sind vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.
(2)Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist das Fahrtenblatt gemäß dem Muster in Anhang I in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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