Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2014_376 · über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Meldender“: jede natürliche Person, die ein Ereignis oder andere sicherheitsbezogene Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung meldet;
2.„Luftfahrzeug“: jede Maschine, die sich in der Atmosphäre infolge von Reaktionen der Luft, ausgenommen solchen gegen die Erdoberfläche, halten kann;
3.„Störung“: eine Störung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
4.„schwere Störung“: eine schwere Störung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
5.„Unfall“: ein Unfall im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
6.„entpersönlichte Informationen“: Informationen aus Ereignismeldungen, aus denen alle personenbezogenen Daten wie Name und Anschrift von natürlichen Personen getilgt wurden;
7.„Ereignis“: ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet bzw. — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnte; hierzu zählen insbesondere Unfälle oder schwere Störungen;
8.„Organisation“: jede Art von Organisation, die Luftfahrterzeugnisse bereitstellt und/oder Personen beschäftigt oder unter Vertrag nimmt, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 zur Meldung von Ereignissen verpflichtet sind, oder Leistungen solcher Personen in Anspruch nimmt;
9.„Anonymisierung“: die Tilgung aller personenbezogenen Angaben aus den übermittelten Ereignismeldungen, soweit sich diese Angaben auf den Meldenden und auf in einem gemeldeten Ereignis genannte Personen beziehen, sowie aller Angaben, einschließlich des Namens der an dem Ereignis beteiligten Organisation(en), aus denen sich die Identität des Meldenden oder Dritter ergeben kann oder die anhand der Ereignismeldung Rückschlüsse darauf zulassen;
10.„Gefahr“: ein Zustand oder Gegenstand, der über das Potenzial verfügt, den Tod oder die Verletzung von Personen, Schäden an Ausrüstungen oder Anlagen, den Verlust von Material oder die Verminderung der Fähigkeit zur Ausführung einer vorgeschriebenen Funktion zu verursachen;
11.„Sicherheitsuntersuchungsstelle“: die ständige nationale Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durchführt oder beaufsichtigt;
12.„Redlichkeitskultur“: eine Kultur, bei der operative Mitarbeiter oder andere Personen nicht für ihre Handlungen, Unterlassungen oder Entscheidungen, die ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechen, bestraft werden, aber grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliche Verstöße und destruktives Handeln nicht toleriert werden;
13.„Ansprechstelle“:
a)die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 benannte zuständige Behörde, wenn es sich um eine Informationsanfrage interessierter Kreise handelt, die in der Union ansässig sind;
b)die Kommission, wenn es sich um eine Informationsanfrage interessierter Kreise handelt, die außerhalb der Union ansässig sind;
14.„interessierte Kreise“: alle natürlichen oder juristischen Personen oder offiziellen Stellen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die mittels Zugang zu den von den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen über Ereignisse an der Verbesserung der Flugsicherheit mitwirken können und die einer durch diese Verordnung festgelegten Kategorie interessierter Kreise angehören;
15.„staatliches Sicherheitsprogramm“: ein integriertes Bündel von Rechtsakten und Maßnahmen, die für das Management der Sicherheit der Zivilluftfahrt in einem Mitgliedstaat entwickelt werden;
16.„Europäischer Plan für die Flugsicherheit“: die Bewertung von Sicherheitsfragen und der damit verbundene Aktionsplan auf europäischer Ebene;
17.„Europäisches Programm für Flugsicherheit“: das integrierte Bündel von Vorschriften auf Unionsebene sowie die Tätigkeiten und Verfahren im Hinblick auf ein gemeinsames Flugsicherheitsmanagement der Zivilluftfahrt auf europäischer Ebene;
18.„Sicherheitsmanagementsystem“: ein systematischer Ansatz für das Flugsicherheitsmanagement einschließlich der erforderlichen Organisationsstrukturen, Rechenschaftspflichten, Strategien und Verfahren; dieser Begriff erstreckt sich auf alle Managementsysteme, die — unabhängig oder als Bestandteil anderer Managementsysteme der Organisation — das Sicherheitsmanagement regeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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