Art. 3 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2014_376 · über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

(1)Diese Verordnung regelt: a) die Meldung von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen, andere Personen, Ausrüstungen oder Anlagen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Zusammenhang stehen, gefährden bzw. — bei Ausbleiben von Gegenmaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden würden, sowie anderer einschlägiger sicherheitsbezogener Informationen; b) die Analyse und Folgemaßnahmen in Bezug auf gemeldete Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen; c) den Schutz des Luftfahrtpersonals; d) die sachgemäße Verwendung erfasster Sicherheitsinformationen; e) die Zusammenführung von Informationen im Europäischen Zentralspeicher; f) die Verbreitung von anonymisierten Informationen über gemeldete Ereignisse an interessierte Kreise für den Zweck, diesen die Informationen zukommen zu lassen, die sie zur Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt benötigen.
(2)Diese Verordnung gilt für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen betreffend zivile Luftfahrzeuge mit Ausnahme der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeuge. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen anzuwenden, an denen die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeuge beteiligt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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