ErwGr. 7

REG_2014_398 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benthiavalicarb, Cyazofamid, Cyhalofop-butyl, Forchlorfenuron, Pymetrozin und Silthiofam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Pymetrozin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor (6). Im Hinblick auf den RHG bei Kraussalat stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Dieser RHG sollte daher auf den von der Behörde empfohlenen Wert festgesetzt werden. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG bei Rapssamen und Baumwollsamen zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG anzuheben oder beizubehalten. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Zitrusfrüchte, Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Kartoffeln, Sellerie, Rettich, Tomaten, Paprika, Auberginen, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Zuckermais, Blumenkohle, Rosenkohl, Kopfkohl, Blattkohle, Kohlrabi, Feldsalat, Kopfsalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke, roter Senf, Blätter und Sprossen von Brassica spp., Spinat, Portulak, Mangold, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum, Lorbeerblätter, Estragon, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Stangensellerie, Fenchel, Artischocken, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Blätter), Hopfen (getrocknet) und Milch von Rindern, Schafen und Ziegen einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Okra und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Für Okra und Bohnen (frisch, ohne Hülsen) sollten RHG an der Bestimmungsgrenze oder aber der Standard-RHG gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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