ErwGr. 9

REG_2014_398 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benthiavalicarb, Cyazofamid, Cyhalofop-butyl, Forchlorfenuron, Pymetrozin und Silthiofam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Im Hinblick auf Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Genehmigungen oder Einfuhrtoleranzen auf Unionsebene gemeldet wurden und kein Codex-RHG vorliegt, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sollten für diese Erzeugnisse RHG an der Bestimmungsgrenze oder aber der Standard-RHG gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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