ErwGr. 4

REG_2014_423 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

Der Gerichtshof hat bestätigt, dass das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der Ausnahmeklausel einen breiten Ermessenspielraum bei der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge haben. Die wirtschaftlichen und sozialen Daten für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012, wie die Folgen des Wirtschaftsabschwungs im Herbst 2011, der zu einer Rezession in der Union und einer Verschlechterung der sozialen Lage geführt hat, und das anhaltend hohe Niveau der Arbeitslosenquote sowie des öffentlichen Defizits und der Staatsverschuldung, rechtfertigen es, die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg für das Jahr 2012 auf 0,8 % festzusetzen. Diese Angleichung ist Teil eines allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012, zu dem auch eine Angleichung um 0 % für das Jahr 2011 gehört.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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