Anhang III – Höchstzahl der fanggenehmigungen für unionsschiffe, die in drittlandgewässern fischfang betreiben

REG_2014_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014)

Fanggebiet Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00′ N Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Makrele Entfällt Entfällt Noch nicht festgelegt ( 1)
Industriearten, südlich von 62° 00′ N Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
(1)Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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