Anhang IV – ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)

REG_2014_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014)

1.
Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 60 Frankreich 8 Union 68
Spanien 60
Frankreich 8
Union 68
2.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 119 Frankreich 87 Italien 30 Zypern 7 Malta 28 Union 316
Spanien 119
Frankreich 87
Italien 30
Zypern 7
Malta 28
Union 316
3.
Höchstanzahl Unionsschiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen Kroatien 9 Italien 12 Union 21
Kroatien 9
Italien 12
Union 21
4.
Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen: Tabelle A Anzahl Fischereifahrzeuge ( 2) Zypern Griechenland ( 3) Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta ( 4) Ringwadenfänger 1 1 9 12 17 6 1 Langleinenfänger 4 ( 5) 0 0 30 8 31 22 Köderschiffe 0 0 0 0 8 60 0 Handleinenfänger 0 0 12 0 29 2 0 Trawler 0 0 0 0 57 0 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ( 6) 0 16 0 0 87 32 0 Tabelle B Gesamtkapazität in BRZ Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Langleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Köderschiffe Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Handleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Trawler Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Anzahl Fischereifahrzeuge ( 2)
Zypern Griechenland ( 3) Kroatien Italien Frankreich Spanien Malta ( 4)
Ringwadenfänger 1 1 9 12 17 6 1
Langleinenfänger 4 ( 5) 0 0 30 8 31 22
Köderschiffe 0 0 0 0 8 60 0
Handleinenfänger 0 0 12 0 29 2 0
Trawler 0 0 0 0 57 0 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ( 6) 0 16 0 0 87 32 0
Gesamtkapazität in BRZ
Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta
Ringwadenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Langleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Köderschiffe Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Handleinenfänger Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Trawler Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt
5.
Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf Anzahl Tonnare Spanien 5 Italien 6 Portugal 1 ( 7)
Anzahl Tonnare
Spanien 5
Italien 6
Portugal 1 ( 7)
6.
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann Tabelle A Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Spanien 14 11 852 Italien 15 13 000 Griechenland 2 2 100 Zypern 3 3 000 Kroatien 7 7 880 Malta 8 12 300 Tabelle B Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 5 855 Italien 3 764 Griechenland 785 Zypern 2 195 Kroatien 2 947 Malta 8 768
Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität
Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen)
Spanien 14 11 852
Italien 15 13 000
Griechenland 2 2 100
Zypern 3 3 000
Kroatien 7 7 880
Malta 8 12 300
Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Spanien 5 855
Italien 3 764
Griechenland 785
Zypern 2 195
Kroatien 2 947
Malta 8 768
(1)Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der EU zu erfüllen.
(2)Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.
(3)Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfischer ersetzt werden.
(4)Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfischer ersetzt werden.
(5)Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
(6)Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
(7)Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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