Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
a)Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (21);
b)"Skagerrak" ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
c)"Kattegat" ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
d)"Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII" ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden: — 53° 30′ N 15° 00′ W — 53° 30′ N 11° 00′ W — 51° 30′ N 11° 00′ W — 51° 30′ N 13° 00′ W — 51° 00′ N 13° 00′ W — 51° 00′ N 15° 00′ W — 53° 30′ N 15° 00′ W;
e)"Golf von Cádiz" ist das geografische Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7° 23′ 48″ W;
f)die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (22);
g)die NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (23);
h)"der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (24);
i)der "ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (25);
j)der "CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 (26);
k)der "IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) (27) eingesetzt wurde;
l)der "IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (28);
m)der "SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik)-Übereinkommensbereich" ist der Bereich der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Bereichs, östlich des SIOFA-Bereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (29) und westlich der Gebiete unter Fischereigerichtsbarkeit der Staaten Südamerikas;
n)der "WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (30);
o)die "Hohe See des Beringmeers" ist der geografische Bereich der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;
p)das "Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC" ist der geografische Bereich, der durch folgende Koordinaten begrenzt wird: — 150° westlicher Länge, — 130° westlicher Länge, — 4° südlicher Breite, — 50° südlicher Breite.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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