Art. 5 – TACs und Aufteilung

REG_2014_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014)

(1)Die TACs für Unionsschiffe in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
(2)Unionsschiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 14 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (31) und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
(3)Für die Zwecke der Sonderbedingung gemäß Anhang IA für die Sandaalbestände in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gelten die in Anhang IID festgelegten Bewirtschaftungsgebiete.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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