Art. 8 – Aufwandsbeschränkungen

REG_2014_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014)

Vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 gelten die folgenden Aufwandsbeschränkungen:
a)Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Seezungen- und Schollenbestände im Kattegatt, im Skagerrak, in dem Teil der ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegatt gehört, und im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Divisio-nen VIa, VIIa und VIId sowie den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und Vb;
b)Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;
c)Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in ICES-Division VIIe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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