ErwGr. 18

REG_2014_43 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014)

Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (14), den Färöern (15) und Island (16) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Konsultationen mit Norwegen und den Färöern über die Vereinbarungen für 2014 sind noch nicht abgeschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2014 gewährleistet ist, sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die diese Vereinbarungen gelten, vorläufig festgesetzt werden. Es war nicht möglich, die Konsultationen mit Island über die Fischereivereinbarungen für 2014 abzuschließen. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland (17) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2014 festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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