Art. 31 – Grundfischereien

REG_2014_432 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen während dieses Zeitraums Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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