Art. 61 – Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Ein Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung für ein beaufsichtigtes Unternehmen liegt vor, wenn von einem ESM-Mitglied ein Antrag auf Gewährung von finanzieller Unterstützung durch den ESM für dieses Unternehmen gemäß einem nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des europäischen Stabilitätsmechanismus gefassten Beschluss des Gouverneursrats des ESM bezüglich der direkten Rekapitalisierung von Kreditinstituten gestellt wird, wobei der Antrag eine Unterstützung mittels den nach diesem Beschluss vorgesehenen Instrumenten betrifft.
(2)Ein Kreditinstitut erhält direkte öffentliche finanzielle Unterstützung, wenn ihm die finanzielle Unterstützung gemäß dem in Absatz 1 genannten Beschluss und Instrumenten gewährt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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