zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)
REG_2014_468 · 153 Artikel · 11 Erwägungsgründe
- Art. 1Gegenstand und Ziel
- Art. 2Begriffsbestimmungen
- Art. 3Gemeinsame Aufsichtsteams
- Art. 4Einrichtung und Zusammensetzung gemeinsamer Aufsichtsteams
- Art. 5Einbindung von Mitarbeitern der NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten
- Art. 6JST-Koordinator und Unterkoordinatoren
- Art. 7Einbindung von Mitarbeitern anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA
- Art. 8Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
- Art. 9Die EZB als Vorsitzende des Aufsichtskollegiums
- Art. 10Die EZB und die NCAs als Mitglieder eines Aufsichtskollegiums
- Art. 11Niederlassungsrecht von Kreditinstituten innerhalb des SSM
- Art. 12Freier Dienstleistungsverkehr von Kreditinstitute innerhalb des SSM
- Art. 13Anzeige der Ausübung des Niederlassungsrechts innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute
- Art. 14Für Zweigstellen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
- Art. 15Anzeige der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute
- Art. 16Für den freien Dienstleistungsverkehr zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
- Art. 17Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr in Bezug auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten
- Art. 18Koordinator
- Art. 19Überblick
- Art. 20Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
- Art. 21Allgemeine Pflicht zum Informationsaustausch
- Art. 22Recht der EZB, den NCAs oder NDAs Anweisungen zur Ausübung ihrer Befugnisse und Ergreifung von Maßnahmen zu erteilen, wenn der EZB Aufsichtsaufgaben zukommen, für die sie keine entsprechende Befugnis hat
- Art. 23Sprachenregelung zwischen der EZB und den NCAs
- Art. 24Sprachenregelung zwischen der EZB und juristischen oder natürlichen Personen, einschließlich beaufsichtigter Unternehmen
- Art. 25Allgemeine Grundsätze
- Art. 26Parteien
- Art. 27Vertretung von Parteien
- Art. 28Allgemeine Pflichten der EZB und der Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahrens
- Art. 29Beweismittel im EZB-Aufsichtsverfahren
- Art. 30Zeugen und Sachverständige in EZB-Aufsichtsverfahren
- Art. 31Recht auf rechtliches Gehör
- Art. 32Akteneinsicht in einem EZB-Aufsichtsverfahren
- Art. 33Begründung für Aufsichtsbeschlüsse der EZB
- Art. 34Aufschiebende Wirkung
- Art. 35Bekanntgabe von EZB-Aufsichtsbeschlüssen
- Art. 36Meldung von Verstößen
- Art. 37Angemessener Schutz für die Meldung von Verstößen
- Art. 38Verfahren für die Weiterbehandlung von Meldungen
- Art. 39Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis als bedeutend
- Art. 40Einstufung beaufsichtigter Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, als bedeutend
- Art. 41Sonderbestimmungen für Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten
- Art. 42Sonderbestimmungen für Tochterunternehmen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassenen Kreditinstituten
- Art. 43Überprüfung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens
- Art. 44Verfahren für die Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens
- Art. 45Beginn der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
- Art. 46Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
- Art. 47Gründe für die Beendigung der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
- Art. 48Schwebende Verfahren
- Art. 49Veröffentlichung
- Art. 50Feststellung der Bedeutung auf Basis der Größe
- Art. 51Grundlage für die Feststellung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist.
- Art. 52Grundlage für die Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums bei spezifischen oder außergewöhnlichen Umständen
- Art. 53Gruppen konsolidierter Unternehmen
- Art. 54Konsolidierungsmethode
- Art. 55Methode zur Berechnung des Gesamtwerts der Aktiva
- Art. 56Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft
- Art. 57Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats
- Art. 58Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf Ersuchen einer NCA
- Art. 59Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe
- Art. 60Grenzüberschreitende Aktiva und Passiva
- Art. 61Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM
- Art. 62Verpflichtung der NCAs, die EZB über einen möglichen Antrag auf öffentliche finanzielle Unterstützung durch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zu unterrichten
- Art. 63Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
- Art. 64Anwendungsbereich
- Art. 65Kriterien für die Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat
- Art. 66Überprüfungsverfahren
- Art. 67Kriterien für einen Beschluss der EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung
- Art. 68Verfahren zur Vorbereitung eines Beschlusses der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Ersuchen einer NCA
- Art. 69Verfahren zur Vorbereitung von Beschlüssen der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Initiative der EZB
- Art. 70Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen
- Art. 71Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände
- Art. 72Überprüfung
- Art. 73Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
- Art. 74Beurteilung von Anträgen durch die NCAs
- Art. 75Beschluss der NCA, einen Antrag abzulehnen
- Art. 76Von den NCAs ausgearbeitete Beschlussentwürfe bezüglich der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
- Art. 77Prüfung von Anträgen und Anhörung durch die EZB
- Art. 78Beschlüsse der EZB über Anträge
- Art. 79Verfahren für das Erlöschen der Zulassung
- Art. 80Entzug der Zulassung auf Vorschlag von NCAs
- Art. 81Prüfung des Beschlussentwurfs zum Entzug der Zulassung durch die EZB
- Art. 82Beurteilung auf Initiative der EZB und in Absprache mit den NCAs
- Art. 83Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung
- Art. 84Verfahren im Falle etwaiger Abwicklungsmaßnahmen der nationalen Behörden
- Art. 85Anzeige des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung gegenüber der NCA
- Art. 86Prüfung des geplanten Erwerbs
- Art. 87Beschluss der EZB über den Erwerb
- Art. 88Verfahren für die Bekanntgabe von Beschlüssen
- Art. 89Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen
- Art. 90Rolle der NCAs bei der Unterstützung der EZB
- Art. 91Von den NCAs auszuarbeitende Beschlussentwürfe zur Berücksichtigung durch die EZB
- Art. 92Informationsaustausch
- Art. 93Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen
- Art. 94Laufende Überprüfung der Eignung der Geschäftsleiter
- Art. 95Ersuchen, Anzeigen oder Anträge von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen
- Art. 96Verschlechterung der Finanzlage eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens
- Art. 97Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeige über wesentliche NCA-Aufsichtsverfahren
- Art. 98Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeigeüber wesentliche Aufsichtsbeschlussentwürfe
- Art. 99Allgemeine Berichtspflicht der NCAs gegenüber der EZB
- Art. 100Häufigkeit und Umfang der von den NCAs an die EZB zu übermittelnden Berichte
- Art. 101Allgemeine Bestimmungen
- Art. 102Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB
- Art. 103Liste der für die makroprudenziellen Instrumente zuständigen NCAs und NDAs
- Art. 104Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch eine NCA oder NDA
- Art. 105Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB
- Art. 106Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit
- Art. 107Nach Aufnahme der engen Zusammenarbeit anzuwendende Grundsätze
- Art. 108Mit der Beaufsichtigung im Rahmen der engen Zusammenarbeit verbundene Rechtsinstrumente
- Art. 109Sprachenregelung im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art. 110Bestimmung der Bedeutung von Kreditinstituten im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art. 111Gemeinsame Verfahren im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art. 112Makroprudenzielle Instrumente im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art. 113Verwaltungssanktionen im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art. 114Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung im Rahmen der engen Zusammenarbeit
- Art. 115Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit
- Art. 116Beschlüsse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen
- Art. 117Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen
- Art. 118Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 8 der SSM-Verordnung
- Art. 119Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Widerspruchs des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 7 der SSM-Verordnung
- Art. 120Definition von Verwaltungssanktionen
- Art. 121Beziehung zur Verordnung (EG) Nr. 2532/98
- Art. 122Befugnisse der EZB, Verwaltungssanktionen nach Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung zu verhängen
- Art. 123Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungsstelle
- Art. 124Verweisung mutmaßlicher Verstöße an die Untersuchungsstelle
- Art. 125Befugnisse der Untersuchungsstelle
- Art. 126Verfahrensrechte
- Art. 127Prüfung der Akte durch das Aufsichtsgremium
- Art. 128Definition des jährlichen Gesamtumsatzes zur Festlegung der Obergrenze für Verwaltungsgeldbußen
- Art. 129Verfahrensregeln für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder
- Art. 130Verjährungsfristen für die Verhängung von Verwaltungssanktionen
- Art. 131Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen
- Art. 132Veröffentlichung von Beschlüssen über Verwaltungssanktionen
- Art. 133Unterrichtung der EBA
- Art. 134Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen
- Art. 135Berichterstattung in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen
- Art. 136Tatbestände, die möglicherweise eine Straftat darstellen
- Art. 137Sanktionserlöse
- Art. 138Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse
- Art. 139Ad-hoc-Informationsersuchen nach Artikel 10 der SSM-Verordnung
- Art. 140Aufgaben in Bezug auf das aufsichtsrechtliche Meldewesen an die zuständigen Behörden
- Art. 141Regelmäßige Informationsersuchen nach Artikel 10 der SSM-Verordnung
- Art. 142Einleitung einer allgemeinen Untersuchung nach Artikel 11 der SSM-Verordnung
- Art. 143Beschluss der EZB, eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Artikel 12 der SSM-Verordnung durchzuführen
- Art. 144Einrichtung und Zusammensetzung von Vor-Ort-Prüfungsteams
- Art. 145Verfahren und Mitteilung einer Vor-Ort-Prüfung
- Art. 146Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen
- Art. 147Beginn der direkten Beaufsichtigung durch die EZB, wenn die EZB ihre Aufgaben erstmals wahrnimmt
- Art. 148Festlegung des Formats des Berichts über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil, der der EZB von den NCAs vorzulegen ist
- Art. 149Fortsetzung bestehender Verfahren
- Art. 150Von den NCAs gefasste Aufsichtsbeschlüsse
- Art. 151Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung einführen
- Art. 152Fortbestand bestehender Vereinbarungen
- Art. 153Schlussbestimmungen
Erwägungsgründe (11)
zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.