Art. 149 – Fortsetzung bestehender Verfahren

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Sofern die EZB nichts anderes beschließt, gelten die in Artikel 48 festgelegten Verfahren, wenn eine NCA vor dem 4. November 2014 ein Aufsichtsverfahren für das die EZB auf Grundlage der SSM-Verordnung zuständig wird, eingeleitet hat.
(2)Abweichend von Artikel 48 findet dieser Artikel auf gemeinsame Verfahren Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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