Art. 147 – Beginn der direkten Beaufsichtigung durch die EZB, wenn die EZB ihre Aufgaben erstmals wahrnimmt

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Mindestens zwei Monate vor dem 4. November 2014 richtet die EZB einen Beschluss an jedes beaufsichtigte Unternehmen, in Bezug auf das sie die ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben übernimmt, und bestätigt, dass es ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist. Für Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, gibt die EZB den Beschluss dem beaufsichtigten Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt und gewährleistet, dass alle beaufsichtigten Unternehmen innerhalb der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ordnungsgemäß informiert werden. Diese Beschlüsse werden ab dem 4. November 2014 wirksam.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 richtet die EZB, falls sie die ihr übertragenen Aufgaben vor dem 4. November 2014 wahrzunehmen beginnt, einen Beschluss an das betroffene Unternehmen und die betreffenden NCAs. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, tritt dieser Beschluss bei Bekanntgabe in Kraft. Die betreffende NCA wird im Voraus darüber unterrichtet, dass die EZB beabsichtigt, so bald wie möglich einen Beschluss zu erlassen.
(3)Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 gibt die EZB dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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