Art. 3 – Gemeinsame Aufsichtsteams

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Für die Beaufsichtigung jedes einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder jeder einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein gemeinsames Aufsichtsteam eingerichtet. Jedes gemeinsame Aufsichtsteam setzt sich aus Mitarbeitern der EZB und der NCAs zusammen, die gemäß Artikel 4 ernannt werden und in Abstimmung mit einem benannten Mitarbeiter der EZB (nachfolgend der „JST-Koordinator“) und einem oder mehreren NCA-Unterkoordinatoren gemäß den weiteren Bestimmungen des Artikels 6 arbeiten.
(2)Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieser Verordnung umfassen die Aufgaben des gemeinsamen Aufsichtsteams unter anderem folgende: a) Durchführung des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (supervisory review and evaluation process — SREP) für das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder die bedeutende beaufsichtigte Gruppe, die es beaufsichtigt; b) unter Berücksichtigung des SREP, Beteiligung an der Festlegung eines aufsichtlichen Prüfungsprogramms, das dem Aufsichtsgremium vorzuschlagen ist, einschließlich eines Vor-Ort-Prüfungsplans gemäß Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU für ein derartiges bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine derartige bedeutende beaufsichtigte Gruppe; c) Umsetzung des von der EZB genehmigten aufsichtlichen Prüfungsprogramms und von der EZB gefasster Beschlüsse bezüglich des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe, die es beaufsichtigt; d) Sicherstellung der Abstimmung mit dem in Teil XI dieser Verordnung genannten Vor-Ort-Prüfungsteam hinsichtlich der Umsetzung des Vor-Ort-Prüfungsplans; e) Kontaktaufnahme zu NCAs bezüglich der Tätigkeiten, die für die JSTs von Belang sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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