Art. 6 – JST-Koordinator und Unterkoordinatoren

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Der JST-Koordinator, der durch NCA-Unterkoordinatoren im Sinne von Absatz 2 unterstützt wird, stellt die Abstimmung der Arbeiten innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsteams sicher. Zu diesem Zweck befolgen die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams die Weisungen des JST-Koordinators bezüglich ihrer Aufgaben im JST. Die Aufgaben und Pflichten gegenüber ihrer jeweiligen NCA bleiben davon unberührt.
(2)Jede NCA, die mehr als einen Mitarbeiter für das gemeinsame Aufsichtsteam ernennt, benennt einen von ihnen zum Unterkoordinator (nachfolgend der „NCA-Unterkoordinator“). Die NCA-Unterkoordinatoren unterstützen den JST-Koordinator bei der Organisation und Abstimmung der Aufgaben im gemeinsamen Aufsichtsteam, das gilt insbesondere in Bezug auf die Mitarbeiter, die von derselben NCA wie der jeweilige NCA-Unterkoordinator ernannt wurden. Der NCA-Unterkoordinator kann den Mitgliedern des gemeinsamen Aufsichtsteams, die von derselben NCA ernannt wurden, Weisungen erteilen, sofern diese den vom JST-Koordinator erteilten Weisungen nicht widersprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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