Art. 8 – Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Die EZB übt die in Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene Aufsicht auf konsolidierter Basis in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften aus, die auf konsolidierter Basis bedeutend sind, sofern das Mutterunternehmen entweder ein Mutterinstitut in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterinstitut der EU ist.
(2)Die betreffende NCA übt die Funktion der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften aus, die auf konsolidierter Basis weniger bedeutend sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8 REG_2014_468 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 8 REG_2014_468 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.