Art. 11 – Niederlassungsrecht von Kreditinstituten innerhalb des SSM

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

(1)Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des beaufsichtigten Unternehmens befindet, ihre Absicht an. Diesbezügliche Angaben werden im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen vorgelegt. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige.
(2)Weniger bedeutende Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen ihre Absicht an.
(3)Fasst die EZB innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keinen gegenteiligen Beschluss, kann die in Absatz 1 genannte Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen. Dies wird der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats mitgeteilt, in dem die Zweigstelle errichtet werden wird.
(4)Fasst die NCA des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keinen gegenteiligen Beschluss, kann die in Absatz 2 genannte Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen. Dies wird der EZB und der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats mitgeteilt, in dem die Zweigstelle errichtet werden wird.
(5)Im Fall einer Änderung der gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Angaben zeigt das beaufsichtigte Unternehmen diese Änderung der NCA, die die anfänglichen Angaben erhalten hat, mindestens einen Monat bevor die Änderung umgesetzt wird, schriftlich an. Diese NCA unterrichtet die EZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 REG_2014_468 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 11 REG_2014_468 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.