Art. 10 – Die EZB und die NCAs als Mitglieder eines Aufsichtskollegiums

REG_2014_468 · zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)

Befindet sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, nehmen die EZB und die NCAs gemäß den folgenden Vorschriften und dem einschlägigen Unionsrecht an dem Aufsichtskollegium teil:
a)sofern es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten allesamt um bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, nimmt die EZB als Mitglied am Aufsichtskollegium teil, die NCAs sind hingegen berechtigt, als Beobachter an diesem Kollegium teilzunehmen;
b)sofern es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten allesamt um weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, nehmen die NCAs als Mitglieder an dem Aufsichtskollegium teil;
c)sofern es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen sowohl um weniger bedeutende als auch um bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, nehmen die EZB und die NCAs als Mitglieder am Aufsichtskollegium teil. Die NCAs der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen haben das Recht, als Beobachter am Aufsichtskollegium teilzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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